Reise & Bericht
Wenn Fluggesellschaften streiken Wenn Fluggesellschaften streiken
Eingestellt von: Erek Röös

Quelle:flickr; Fotograf:Gnurou
Rechte des Flugpassagiers bei Flugausfall durch Streik
Kein Ersatz für verlorene Urlaubstage
(lifepr) Düsseldorf - Reisende, die ihren Urlaubsort wegen eines Streiks mit großer Verspätung oder gar nicht erreichen, kann für die entfallenen Urlaubstage kein Schadensersatz von der bestreikten Fluglinie verlangt werden. Zwar erstattet die Airline die Flugkosten, wenn ein Flug ausfällt, Folgekosten werden aber nicht übernommen. ARAG Experten erklären: Um Folgekosten, wie zum Beispiel einen entgangenen Urlaubstag erstattet zu bekommen, müsste der Kunde der Fluggesellschaft eine "schuldhafte Pflichtwidrichkeit" nachweisen. Ein Streik gilt aber als höhere Gewalt. Daher kann auch ein Geschäftsreisender keinen Schadensersatz geltend machen, wenn ihm wegen der Annullierung seines Fluges beispielsweise ein lukrativer Vertragsabschluss entgeht.
Was tun, wenn der Flug ausfällt?
(lifepr) Düsseldorf - Wird ein Flug wegen eines Streiks annulliert, hat der Kunde nach Auskunft der ARAG Experten grundsätzlich drei Möglichkeiten. Er kann ganz einfach die Erstattung des Flugpreises verlangen. Hat der Urlauber allerdings eine Pauschalreise gebucht, bekommt er nur den Flugpreis, nicht jedoch die Unterbringungs- und Verpflegungskosten ersetzt. In diesem Fall kommt also die zweite Möglichkeit in Betracht. Der Reisewillige kann die Umbuchung auf einen anderen Flug verlangen, um so doch noch den ersehnten Urlaub antreten zu können. Wird dabei ein anderer Abflug- oder Ankunftsflughafen angesteuert, übernimmt die Fluggesellschaft die Kosten des Transports der Passagiere dorthin. Die dritte Möglichkeit gilt für Flüge innerhalb Deutschlands und ergibt sich aus einer Vereinbarung des Dachverbandes der Fluggesellschaften IATA. Demnach gelten die Flugtickets auch auf allen innerdeutschen Bahnstrecken.
Für das leibliche Wohl wird gesorgt
(lifepr) Düsseldorf - Wer (streikbedingt) Wartezeiten von über zwei Stunden am Flughafen in Kauf nehmen muss, kann von der Fluggesellschaft unentgeltliche Erfrischungsagetränke und eine Mahlzeit verlangen. Eine betreffende EU-Richtlinie sieht ebenfalls vor, dass bei mehrstündigen Verzögerungen des Abfluges über Nacht eine Hotelübernachtung gezahlt werden muss. ARAG Experten warnen allerdings vor überzogenen Luxus-Vorstellungen diesbezüglich, denn das Hotel sucht die Fluggesellschaft aus.
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