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Ruhe und Sturm auf Kreuzfahrten

08.12.2008 um 15:38:14 Uhr Quelle: lifepr
Eingestellt von: Erek Röös
Ein Ozeandampfer
Quelle:flickr; Fotograf:weisserstier
Stürmische See


(lifepr) Düsseldorf- Auch bei einer Schiffsreise geht es nicht immer gemütlich zu. Aufziehende Winde machen die vergnügliche Fahrt unter Umständen zur Schaukelpartie. ARAG Experten weisen darauf hin, dass dies in der Natur einer Seereise liegt und dass sich Passagiere daher bei stürmischem Wetter auf Schaukelbewegungen einzustellen haben. Stürzen sie in einer solchen Situation, sind sie womöglich dafür selbst verantwortlich und können den Reiseveranstalter nicht belangen. Dies musste auch ein älterer Kreuzfahrer feststellen, der bei starkem Seegang in dem Bad seiner Kabine gefallen war und so schwere Verletzungen erlitt, dass er zum einen an keinem Ausflug mehr teilnehmen konnte und sich zum anderen nach seiner Rückkehr in eine Langzeit-Schmerztherapie begeben musste. An besagtem Tag ermahnte die Schiffscrew die Reisenden mehrfach über Lautsprecher dazu, sich festzuhalten. Dass hierfür der Duschvorhang nicht die geeignete Vorrichtung ist, bekam der Reiseteilnehmer deutlich zu spüren (LG Bremen, Az. 7 O 124/03).






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Keine Ruhegarantie


(lifepr) Düsseldorf- Strahlende Sonne, tiefblaues Meer, lautlos gleitet das Kreuzfahrtschiff gen Horizont - dies ist die klassische Vorstellung einer Seereise. Doch mit der erhofften Ruhe kann es schnell vorbei sein, befindet sich die Kabine in der Nähe des Schiffsmotors. Derartig im Erholungsprozess gestört, klagte ein Ehepaar nach einer geruchs- und geräuschlastigen Kreuzfahrt auf die Erstattung von 40 Prozent des Reisepreises. Schließlich waren die Kabinen der gleichen Preisklasse im vorderen Teil des Schiffes sehr wohl ruhig gelegen. Die Möglichkeit einer Rückzahlung sahen aber sowohl der Reiseveranstalter als auch das angerufene Münchener Amtsgericht nicht als gegeben an. Denn Motorengeräusche sind auf einem Schiff zu erwarten und inwieweit diese als störend empfunden werden, hängt zudem noch vom individuellen Empfinden der Reisegäste ab, erklären ARAG Experten. Ein Mangel liegt daher nur vor, wenn ein über dem Geräuschpegel bei Normalbetrieb hinausgehender Lärm verursacht werde, beispielsweise durch einen Schaden am Motor (AG München, Az.: 242 C 16587/07).



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