Sie befinden sich hier: Home Reise & Bericht Erstattung der Flugkosten bei Nichtantritt des Fluges

Erstattung der Flugkosten bei Nichtantritt des Fluges

11.12.2008 um 13:06:37 Uhr Quelle: RA Jan Bartholl
Eingestellt von: Erek Röös
Flughafen-Anzeigetafel
Quelle:pixelio; Fotograf:Rainer Sturm
Ihre Rechte als Verbraucher, Fluggast und Reisender gegenüber der Fluggesellschaft, dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro, wenn Sie einen gebuchten Flug nicht wahrnehmen können oder nicht antreten.

von Rechtsanwalt Jan Bartholl, Münster



06.02.2008 (Kö) Sie haben für sich und Ihre Familie, für den Fußballclub oder für Freunde einen Flug im Internet oder über ein Reisebüro gebucht. Seit der Buchung sind einige Tage, Wochen oder vielleicht sogar Monate vergangen. Die ursprünglichen Pläne können nicht eingehalten werden und der Flug muss umorganisiert oder abgesagt werden. Ob Sie den Flug wegen Krankheit nicht antreten oder aus anderen Gründen nicht wahrnehmen können oder verpasst haben, ist rechtlich zunächst unerheblich. Sie haben grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der von Ihnen gezahlten Steuern und Gebühren. Denn Steuern und Gebühren als Passagierentgelte sind personenbezogene Kosten des Flugtickets, welche die Fluggesellschaft erstatten muss.

Das bedeutet zwar, dass in fast allen Fällen die von Ihnen bezahlte Summe für den reinen Flugpreis verfällt. Das Geld, was Sie für Steuern und Gebühren an die Fluggesellschaft entrichtet haben, muss Ihnen jedoch grundsätzlich erstattet werden. Denn die Steuern hat die Fluggesellschaft zu Gunsten des Staates eingezogen. Diese Steuern fallen jedoch nicht an und müssen von der Airline auch nicht an den Staat abgeführt werden, wenn Sie den Flug nicht antreten. Die Gebühren für die Flughafennutzung wurden zu Gunsten des Flughafenbetreibers erhoben. Auch die Flughafengebühren werden den Luftfahrtgesellschaften nicht berechnet, wenn eine sogenannte No-show-rate festzustellen ist. Eine No-show-rate bedeutet, dass der Fluggast den Flug nicht angetreten hat und insofern auch die Gebühren nicht entrichtet werden mussten.

Anzeige


Kostenlose Versicherungsvergleiche
Gratis Vergleiche von Versicherungen. Geben Sie nicht unötig viel Geld aus. Pfiffige Sparer klicken hier, und sparen Monat für Monat!
www.Tarifcheck24.de
JETZT VERGLEICHEN



Umstritten ist, ob auch die häufig erhobenen weiteren Zuschläge und Gebühren, wie z.B. die Kerosinzuschläge erstattet werden müssen. Wird das Geld für den Kerosinzuschlag als interne Position der Fluggesellschaft verstanden, besteht kein Anspruch auf die Erstattung. Die Europäische Kommission verpflichtet die Fluggesellschaften jedoch, die Preisbestandteile des Flugtickets genau aufzuschlüsseln, so dass die einzelnen Positionen danach überprüft werden können, ob ein Anspruch auf Erstattung besteht. Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich jederzeit an Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster wenden. Rechtsanwalt Jan Bartholl berät Sie kompetent, zuverlässig und unkompliziert in Verbraucherangelegenheiten. Zudem können Sie als Fluggast die unrechtmäßig einbehaltenen Summen von den Fluggesellschaften auch noch nachträglich einfordern. Die Ansprüche verjähren erst nach der Regelfrist von drei Jahren.




Verbrauchertipp

Sie haben als Flugpassagier im Falle des Nichtantritts des Fluges ein Recht auf Rückzahlung von gezahlten Steuern und Gebühren. Die Fluggesellschaft muss in der Buchungsrechnung die Kosten für Flugticket, Steuern und Gebühren aufschlüsseln. Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster berät Sie bundesweit kompetent und zuverlässig.




Einige Fluggesellschaften berechnen für die Bearbeitung der Erstattung zusätzlich "Bearbeitungsgebühren". Dies ist irreführend, da derartige Gebühren Entgelte darstellen, die für die Bearbeitung von gesetzlich rechtmäßigen Ansprüchen erhoben werden. Die Rückforderungen beruhen auf dem Umstand, dass Leistungen gerade nicht in Anspruch genommen wurden. Einige Airlines, insbesondere solche aus Irland und Großbritannien, versuchen, die Entgelte für die Abwicklung künstlich aufzublähen, um den Fluggast von vornherein von der Geltendmachung rechtmäßiger Erstattungsansprüche abzuschrecken. Dies gilt ebenso für die Taktik einiger Fluggesellschaften, die Erreichbarkeit erheblich zu erschweren. So teilen einige Airlines absichtlich keine E-Mail-Kontaktmöglichkeit mit, sondern nennen lediglich teure "Service"-Telefonnummern. Außerdem werden Faxnummern, Adressen oder andere Kontaktmöglichkeiten so weit wie möglich verschwiegen, um die Kontaktaufnahme zu erschweren. Wenn Sie Schwierigkeiten haben den richtigen Ansprechpartner der Fluggesellschaft zu erreichen, immer wieder verströstet werden oder sich im Unklaren darüber sind, welche Möglichkeiten Ihnen im Einzelfall offen stehen, können Sie sich jederzeit an Rechtsanwalt Jan Bartholl aus Münster wenden. Wir helfen Ihnen schnell, kompetent und unkompliziert.



Rechtsanwalt Jan Bartholl
Münster, Februar 2008
www.ra-janbartholl.de und aktuelle Informationen
unter www.aktuell.ra-janbartholl.de/Aktuell
E-Mail: info (at) ra-janbartholl.de

Vielleicht sind hierzu auch folgende Artikel für Sie interessant:

Ihre Rechte als Flugpassagier
Koffer und Gepäck weg - Ihre Rechte als Flugpassagier
Gepäckdiebstahl der Versicherung frühzeitig melden



Tarifcheck24.de - Versicherungen - Leadprogramm




 

Bewerten Sie diesen Artikel
Klicken Sie auf einen Stern, um eine Bewertung abzugeben !
0
  • derzeit 0 Sterne
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6

 

Bildergallerie zum Artikel

 

Artikel einem Freund empfehlen
E-Mail des Empfängers(Wird nicht gespeichert !!!)
Sicherheitscode

 

Kommentare unserer Besucher

 

Schreiben Sie einen Kommentar
Name:(erforderlich)
E-Mail:(erforderlich - wird nicht veröffentlicht)
Sicherheitscode